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SpiVG
CH-BL
§ 10 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Ombuds- und Beschwerdestellen
Bewilligung und Aufsicht
§ 10 SpiVG · Ombuds- und Beschwerdestellen
1. Die Spitäler und Geburtshäuser bieten den Patientinnen und Patienten eine unabhängige Ombudsstelle an, deren Beratung kostenlos ist.
2. Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei der sich Patientinnen und Patienten beschweren können, denen die Aufnahme in ein Listenspital oder Geburtshaus im Sinne von Art. 41a Abs. 1 und 2 KVG verweigert wurde.