Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931 SpiVG CH-BL

§ 1 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 SpiVG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft.

2. Die Spitalversorgung umfasst

a. stationäre Leistungen;

b. spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen;

c. gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden.

Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck § 2 SpiVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →