931
SpiVG
CH-BL
§ 1 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SpiVG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft.
2. Die Spitalversorgung umfasst
a. stationäre Leistungen;
b. spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen;
c. gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden.