931.11
SpiVV
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Meldepflicht
§ 7 SpiVV · Meldepflicht
1. Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2. Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 genannten Angaben.
3. Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.