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931.11 SpiVV CH-BL

§ 7 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Meldepflicht

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§ 7 SpiVV · Meldepflicht

1. Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.

2. Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 genannten Angaben.

3. Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.

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