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931.11 SpiVV CH-BL

§ 6 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Pharmazeutische Versorgung

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§ 6 SpiVV · Pharmazeutische Versorgung

1. Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot des Spitals und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.

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