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931.11 SpiVV CH-BL

§ 4 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Fachpersonal

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§ 4 SpiVV · Fachpersonal

1. Als Fachpersonal gilt das ärztliche Personal, das Pflege- und Betreuungspersonal sowie die weiteren Gesundheitsfachpersonen.

2. Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Fachpersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot des Spitals abgestimmt sein. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.

3. Ausländische Berufsabschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.

4. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen.

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