931.11
SpiVV
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Ärztliche Leitung
§ 3 SpiVV · Ärztliche Leitung
1. Die für die ärztliche Leitung des Spitals verantwortliche Person sowie deren Stellvertretung muss die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.