931.11
SpiVV
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Prüfung des Bewilligungsgesuchs
§ 2 SpiVV · Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1. Gesuche werden in der Regel innert 3 Monaten beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.