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931.11 SpiVV CH-BL

§ 2 Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Prüfung des Bewilligungsgesuchs

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§ 2 SpiVV · Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1. Gesuche werden in der Regel innert 3 Monaten beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.

3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

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