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931.11 SpiVV CH-BL

Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) - Bewilligungsgesuch für ein Spital (SpiVV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Spital nach dem Spitalversorgungsgesetz muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten

a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie den Handelsregisterauszug;

b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie die medizinischen und fachlichen Zielsetzungen;

c. Unterlagen, welche die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen des Betriebs beschreiben;

d. Personalien und Strafregisterauszug der für die Gesamtleitung des Spitals verantwortlichen Person;

e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die ärztliche Leitung des Spitals verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;

f. Stellenplan, der die Personalsituation aufzeigt;

g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;

h. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;

i. Notfallkonzept;

j. Nachweis der Haftpflichtversicherung.

1. Gesuche werden in der Regel innert 3 Monaten beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.

3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

1. Die für die ärztliche Leitung des Spitals verantwortliche Person sowie deren Stellvertretung muss die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

1. Als Fachpersonal gilt das ärztliche Personal, das Pflege- und Betreuungspersonal sowie die weiteren Gesundheitsfachpersonen.

2. Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Fachpersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot des Spitals abgestimmt sein. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.

3. Ausländische Berufsabschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.

4. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen.

1. Das Spital verfügt über ein Qualitätsmanagementkonzept mit Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, welches eine nachhaltige Qualitätsentwicklung sicherstellt.

2. Ausserdem enthält das Konzept folgende Qualitätsnachweise

a. Anforderungen an Hygiene und Infektiologie,

b. Betrieb eines spitalweiten Critical Incident Reporting Systems (CIRS),

c. Betrieb eines hausinternen Beschwerde- und Rückmeldesystems für Patienten und Angehörige.

1. Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot des Spitals und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.

1. Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.

2. Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 genannten Angaben.

3. Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.

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