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§ 9 Spitalgesetz - Aufgaben

Allgemeines
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§ 9 Spitalgesetz · Aufgaben

1. Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag.

2. Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.

3. Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur universitären Lehre und Forschung bei.

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