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930 EGCC CH-BL

§ 28 Spitalgesetz - Übergang der Rechtsverhältnisse

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§ 28 Spitalgesetz · Übergang der Rechtsverhältnisse

1. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

a. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» über;

b. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über;

c. gehen die zweckbestimmten Fonds und Legate der bisherigen Dienststellen der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» und die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über.

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