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§ 27 Spitalgesetz - Privatärztliche Leistungserbringung

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§ 27 Spitalgesetz · Privatärztliche Leistungserbringung

1. Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12 Monate ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die §§ 10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 weiter.

2. Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärztliche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.

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