930
EGCC
CH-BL
§ 26 Spitalgesetz - Anstellungsverhältnisse
Personal
§ 26 Spitalgesetz · Anstellungsverhältnisse
1. Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
2. Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;
3. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.