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930 EGCC CH-BL

§ 26 Spitalgesetz - Anstellungsverhältnisse

Personal
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§ 26 Spitalgesetz · Anstellungsverhältnisse

1. Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.

2. Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;

3. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.

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