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930 EGCC CH-BL

§ 25 Spitalgesetz - Rechtspflege

Organe der Unternehmen
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§ 25 Spitalgesetz · Rechtspflege

1. Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.

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