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§ 24 Spitalgesetz - Vorsitz der Geschäftsleitung

Organe der Unternehmen
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§ 24 Spitalgesetz · Vorsitz der Geschäftsleitung

1. Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

2. Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.

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