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930 EGCC CH-BL

§ 23 Spitalgesetz - Zusammensetzung

Organe der Unternehmen
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§ 23 Spitalgesetz · Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen verfügen.

3. Die Amtsperiode dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.

5. Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.

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