§ 22 Spitalgesetz - Verwaltungsrat
§ 22 Spitalgesetz · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;
b. er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;
c. er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;
d. er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unternehmens festlegt;
e. er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht über diesen aus;
f. er unterbreitet dem Regierungsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Landrates;
g. er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
h. er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement;
i. er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen des Controllings Bericht.