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930 EGCC CH-BL

§ 22 Spitalgesetz - Verwaltungsrat

Organe der Unternehmen
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§ 22 Spitalgesetz · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;

b. er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;

c. er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;

d. er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unternehmens festlegt;

e. er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht über diesen aus;

f. er unterbreitet dem Regierungsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Landrates;

g. er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen;

h. er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement;

i. er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen des Controllings Bericht.

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