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930 EGCC CH-BL

§ 21 Spitalgesetz - Revisionsstelle

Kantonale Behörden
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§ 21 Spitalgesetz · Revisionsstelle

1. Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.

2. Die Revisionsstelle prüft, ob

a. die Jahresrechnung der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk der Unternehmen entspricht;

b. der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

c. ein internes Kontrollsystem existiert.

3. Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

4. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

5. Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat Bericht.

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