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930 EGCC CH-BL

§ 20 Spitalgesetz - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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§ 20 Spitalgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.

2. Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Er legt den Rechnungsstandard fest;

b. er beantragt dem Landrat das Grundkapital;

c. er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im Auftrag des Kantons erfüllen;

d. * er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;

e. er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;

f. er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;

g. er genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.

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