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EGCC
CH-BL
§ 20 Spitalgesetz - Regierungsrat
Kantonale Behörden
§ 20 Spitalgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
2. Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Er legt den Rechnungsstandard fest;
b. er beantragt dem Landrat das Grundkapital;
c. er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im Auftrag des Kantons erfüllen;
d. * er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
e. er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;
f. er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;
g. er genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.