Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930 EGCC CH-BL

§ 19 Spitalgesetz - Landrat

Kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Spitalgesetz · Landrat

1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.

2. Er beschliesst

a. Änderungen im Grundkapital;

b. die Betriebsstandorte;

c. die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;

d. die Kredite für andere besondere Leistungen.

3. Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis.

4. Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.

← § 18 Spitalgesetz Zweck § 20 Spitalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →