930
EGCC
CH-BL
§ 19 Spitalgesetz - Landrat
Kantonale Behörden
§ 19 Spitalgesetz · Landrat
1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.
2. Er beschliesst
a. Änderungen im Grundkapital;
b. die Betriebsstandorte;
c. die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
d. die Kredite für andere besondere Leistungen.
3. Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis.
4. Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.