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930 EGCC CH-BL

§ 16 Spitalgesetz - Verwendung des Jahresergebnisses

Finanzen
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§ 16 Spitalgesetz · Verwendung des Jahresergebnisses

1. Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.

2. Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.

3. Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.

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