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§ 15 Spitalgesetz - Finanzierung

Finanzen
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§ 15 Spitalgesetz · Finanzierung

1. Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch

a. Einnahmen aus der Leistungserstellung;

b. Eigenleistungen;

c. Zinserträge;

d. Eigenkapital;

e. Fremdkapital.

2. Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.

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