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930 EGCC CH-BL

§ 14 Spitalgesetz - Kapitalausstattung

Finanzen
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§ 14 Spitalgesetz · Kapitalausstattung

1. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Betriebseinrichtungen und den restlichen Bilanzpositionen (Aktiven abzüglich Passiven) als Sacheinlage.

2. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen zum Bilanzwert der Staatsbilanz per Ende 2011 gegen Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.

3. Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen gewähren.

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