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930 EGCC CH-BL

§ 13 Spitalgesetz - Eigentumsverhältnisse

Eigentumsverhältnisse
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§ 13 Spitalgesetz · Eigentumsverhältnisse

1. Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege, Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, bestehen.

2. Die Baurechte sind zu verzinsen.

3. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen gemäss Absatz 1.

4. Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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