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930 EGCC CH-BL

§ 11 Spitalgesetz - Anstellungsverhältnisse

Personal
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§ 11 Spitalgesetz · Anstellungsverhältnisse

1. Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.

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