930
EGCC
CH-BL
§ 11 Spitalgesetz - Anstellungsverhältnisse
Personal
§ 11 Spitalgesetz · Anstellungsverhältnisse
1. Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.