930.133
CH-BL
§ 9 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Patientenaufnahme
Kostengutsprache, Tarifierung, Abrechnung und Zahlung
§ 9 Spitaltaxvertrag stationär · Patientenaufnahme
1. Die Spitäler (gemäss KVG Artikel 39 Absatz 1 und 2) nehmen Versicherte der Versicherer nach Massgabe der verfügbaren Betten zur Behandlung oder Begutachtung auf. Hierfür ist eine schriftliche Einweisung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes erforderlich. In Notfällen werden die Versicherten auch ohne schriftliche Einweisung aufgenommen.