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930.133 CH-BL

§ 7 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Spitaltaxvertrag stationär · Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung

1. Bei der Diagnosestellung, den Behandlungen, der Pflege, der Verordnung von Massnahmen und beim Einsatz von Medikamenten sowie Mitteln und Gegenständen beachten die Spitäler das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 56 KVG.

2. Die Spitäler verpflichten sich zu Massnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle. Dabei werden von den Vertragsparteien gemeinsam finanzierte Qualitätsmessungen angestrebt, deren Modalitäten auf einer breit abgestützten, gesamtschweizerischen Regelung basieren und welche die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sicherstellt. Bei der Festlegung der gesamtschweizerischen Regelung werden die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Transparenz und der Parität gewahrt.

3. Die Spitäler verpflichten sich, soweit sie dies noch nicht getan haben, dem «Rahmenvertrag betreffend Qualitätsmanagement zwischen H+ und KSK» (heute santésuisse) vom 15. Dezember 1997 beizutreten.

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