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930.133 CH-BL

§ 3 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Spitaltaxvertrag stationär · Geltungsbereich

1. Der Vertrag hat Gültigkeit für Personen, die bei einem vom Bund anerkannten, dem Vertrag beigetretenen Versicherer für Krankenpflege versichert sind (KVG Artikel 13). Der Vertrag gilt für stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, die in die Allgemeine Abteilung eintreten (inkl. KVG Artikel 41 Abs.3).

2. Nicht unter den Vertrag fallen Personen, die in eine andere als die Allgemeine Abteilung eintreten oder durch eine Gerichts- oder Administrativbehörde ausschliesslich zur Begutachtung oder Verwahrung eingewiesen werden.

3. Für Versicherte eines Versicherers, der diesem Vertrag nicht beigetreten ist, gilt die regierungsrätliche Taxfestsetzung.

4. Für die stationäre Behandlung aller übrigen Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung gelten die in der jeweiligen Spitaltaxverordnung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Taxen.

5. Als stationäre Behandlung nach Artikel 49.1 KVG gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

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