930.133
CH-BL
§ 20 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Rechtspflege
Schlussbestimmungen
§ 20 Spitaltaxvertrag stationär · Rechtspflege
1. Kann keine Schlichtung herbeigeführt werden, so steht den Streitparteien die Anrufung des Schiedsgerichtes nach Artikel 89 KVG offen.