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930.133 CH-BL

§ 20 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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§ 20 Spitaltaxvertrag stationär · Rechtspflege

1. Kann keine Schlichtung herbeigeführt werden, so steht den Streitparteien die Anrufung des Schiedsgerichtes nach Artikel 89 KVG offen.

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