930.133
CH-BL
§ 19 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Schlichtungsstelle
Schlussbestimmungen
§ 19 Spitaltaxvertrag stationär · Schlichtungsstelle
1. Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gemäss Ziffer 3.2 sind allfällige, grundsätzliche Streitigkeiten über Bestand, Auslegung und Anwendung des Vertrages einer vertraglichen Schlichtungsstelle vorzulegen.
2. Die vertragliche Schlichtungsstelle setzt sich paritätisch aus den Vertragsparteien zusammen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle konstituiert sich selbst und erlässt ein Reglement. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt das Sekretariat.