§ 18 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Festsetzen der Tagesvollpauschale
§ 18 Spitaltaxvertrag stationär · Festsetzen der Tagesvollpauschale
1. Die Spitäler stellen santésuisse jährlich die offiziellen Jahresberichte zur Verfügung. Für Betriebsvergleiche gemäss Art. 49, Absatz 7 KVG dienen die Unterlagen der Kantone respektive des Bundes.
2. Die Basis für die Verhandlung bilden die nach KVG anrechenbaren Kosten, die anhand des im Voraus von den Vertragspartnern vereinbarten Taxmodells errechnet werden. Bis die gesamtschweizerischen Berechnungsgrundlagen durch den Bundesrat festgelegt sind, wird auf den Bundesrat-Entscheid vom 14. April 1999 abgestellt.
3. Können sich die Vertragspartner nicht einigen, wird nach KVG verfahren.
4. Die Tagesvollpauschalen für die beiden Jahre 2004 und 2005 sind im Vertragsanhang 1 festgehalten. Die nächste Kalkulation und entsprechende Neufestsetzung erfolgt per 1.1.2006. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Neufestsetzung gestützt auf allfällige neue gesetzliche Bestimmungen (2. KVG-Revision).
5. Versicherer, die dem Vertrag beigetreten sind, werden durch santésuisse über den Genehmigungsbeschluss orientiert. Die sechsmonatige Frist für den Rücktritt vom Vertrag (KVG Artikel 46) beginnt 20 Tage nach Erhalt dieser Orientierung. Innert diesen 20 Tagen ist der Rücktritt gegenüber santésuisse, welche die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verständigt, schriftlich und eingeschrieben zu erklären.