930.133
CH-BL
§ 17 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Diagnosebekanntgabe
Kostengutsprache, Tarifierung, Abrechnung und Zahlung
§ 17 Spitaltaxvertrag stationär · Diagnosebekanntgabe
1. Die somatischen Spitäler geben auf den stationären Schlussrechnungen vorbehältlich anderer Entscheide des Bundes oder von Datenschutzbeauftragten folgende Diagnosen bekannt
a. 1 Hauptdiagnose nach ICD 10
b. 1 Nebendiagnose nach ICD 10
c. 1 Haupteingriff nach ICD 9 CM
d. 1 Nebeneingriff nach ICD 9 CM
2. Bei kurzfristig erstellten Zwischen- und Schlussrechnungen (Jahresabschluss) stehen die Diagnosen zum Teil für den Ausdruck auf den Rechnungen nicht zur Verfügung.
3. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt in den Psychiatrischen Diensten nur die Bekanntgabe der Kapitelüberschrift nach ICD 10.
4. In begründeten Fällen kann die Diagnose nur an den Vertrauensarzt des Versicherers abgegeben werden (KVG Artikel 42 Absatz 5).