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930.133 CH-BL

§ 14 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Medizinische Abklärung

Kostengutsprache, Tarifierung, Abrechnung und Zahlung
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§ 14 Spitaltaxvertrag stationär · Medizinische Abklärung

1. Die Spitäler erteilen an die Vertrauensärzte der Versicherer Auskunft über den Zustand der Patientinnen / der Patienten in Hinblick auf KVG Artikel 49 Absatz 3. Strittige Fälle werden im direkten Kontakt zwischen der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt und der Vertrauensärztin / dem Vertrauensarzt des vertrauensärztlichen Dienstes geregelt.

2. Die Krankenversicherer und die Spitäler verwenden für die Auskunft das Formular «Ärztliches Zeugnis» gemäss Anhang 4 und 5. Dieses ist bezüglich der Spitalbedürftigkeit verbindlich.

3. Bei nicht spitalbedürftigen Fällen kommt - unter Vorbehalt von Absatz 5 - die Pflegeheimtaxe (KVG Artikel 50) zur Anwendung. Die Leistungen der Versicherer richten sich ab diesem Zeitpunkt nach der Pflegeeinstufung gemäss Alters- und Pflegeheimvertrag. Die Versicherer teilen den Spitälern die Leistungen mit, die direkt in Rechnung gestellt werden können.

4. Der Arzt / die Ärztin, respektive das Spital ist verpflichtet, rechtzeitig, sowohl die Versicherer wie auch die Patientin / den Patienten über die Änderung der Spitalbedürftigkeit zu informieren. Dem Spital obliegt die generelle Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin / dem Patienten, dass nach Wegfall der Spitalbedürftigkeit keine volle Kostendeckung mehr für den Aufenthalt auf der Akutabteilung durch die Versicherer besteht.

5. Ändert sich bei noch hospitalisierten nicht spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten die pflegebedürftigkeit entscheidend in Richtung Spitalbedürftigkeit, leitet das Spital ein neues Kostengutspracheverfahren ein.

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