§ 13 Vertrag für die stationäre Behandlung von grundversicherten Patienten (Spitaltaxvertrag stationär) - Kostengutspracheverfahren
§ 13 Spitaltaxvertrag stationär · Kostengutspracheverfahren
1. Das Spital stellt innert 3 Arbeitstagen nach Eintritt der Patientin / des Patienten dem Versicherer ein Kostengutsprachegesuch zu. Das Kostengutsprache-Formular muss enthalten: Daten der versicherten Person: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Versicherten-Nr. (sofern bekannt), ZSR-Nr, ICD-10-Kapitel-Nr. (z.B. XII), Name des einweisenden Arztes (sofern bekannt).
2. Das Spital kann vor Eintritt der Patientin / des Patienten mit Angaben der Einweisungs-Diagnose ein Kostengutsprache-Gesuch stellen (im Maximum vier Wochen im Voraus).
3. Die Versicherer garantieren innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Kostengutsprachegesuches die Übernahme der Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung, bzw. lehnen die Kostenübernahme unter Angabe der Gründe ab. Nach Ablauf dieser Frist haften sie für die Kosten, wie wenn sie Gutsprache erteilt hätten. Ausgenommen bleiben Nichtpflichtleistungen, die den Versicherten direkt verrechnet werden.
4. Die Kostengutsprache gilt unter Vorbehalt von Ziffer 2.6 bei den Kantonalen Psychiatrischen Diensten für 30 Tage und bei den somatischen Spitälern für 21 Tage (für akutgeriatrische Fälle für 30 Tage).
5. Die Kostengutsprache schafft für den Versicherer eine selbständige, unbedingte Zahlungspflicht, sofern der Kostengutsprache nicht falsche oder unvollständige, die Leistungspflicht beeinflussende Angaben des Spitals zugrunde liegen. Der Versicherer kann sich insbesondere dem Spital gegenüber nicht darauf berufen, dass er sich über die Leistungspflicht der Patientin / dem Patienten gegenüber geirrt hat.
6. Die Kostengutsprache gilt nur für Akut- und Rehabilitationsaufenthalte.