930.132
CH-BL
§ 7 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Wirtschaftlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Spitaltaxvertrag ambulant · Wirtschaftlichkeit
1. Bei der Abklärung der Diagnose und den Behandlungen, der Pflege und Verordnung von Massnahmen sowie dem Einsatz von Mitteln und Gegenständen beachten die Spitäler das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss KVG Artikel 56.