930.132
CH-BL
§ 6 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - EDV / Datenaustausch
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Spitaltaxvertrag ambulant · EDV / Datenaustausch
1. Die Vertragspartner bekunden ihre Bereitschaft, den Datenaustausch mittels elektronischer Datenübermittlung zu fördern. Dabei ist es das Ziel der Spitäler wie auch der Versicherer, eine möglichst optimale Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Verwaltungstechniken zu erreichen. Die Partner sind gehalten, ihre Lösungen so aufeinander abzustimmen, dass jeder mit minimalem Kostenaufwand seinen zwingenden Bedürfnissen entsprechende EDV-Lösungenen realisieren kann. Der Datenaustausch muss im Interesse einer Einheitlichkeit nach dem Standpunkt des Forums für Datenaustausch erfolgen.