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930.132 CH-BL

§ 3 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Spitaltaxvertrag ambulant · Geltungsbereich

1. Der Vertrag gilt für alle Personen, die bei einem vom Bund anerkannten, dem Vertrag beigetretenen Versicherer gemäss KVG obligatorisch versichert sind (KVG Artikel 13).

2. Nicht unter den Vertrag fallen Personen, die durch eine Gerichts- oder Administrativbehörde ausschliesslich zur Begutachtung eingewiesen werden.

3. Für alle übrigen Patientinnen und Patienten gilt die regierungsrätliche Tariffestsetzung des Kantons Basel-Landschaft (Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser, kurz: Spitaltax- und Tarifverordnung).

4. Als ambulant gelten Behandlungsfälle mit einer Aufenthaltsdauer unter 24 Std. (Todesfälle und Verlegungen in ein anderes Spital innerhalb von 24 Std. gelten als stationäre Behandlungsfälle; ebenso Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Std., bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKL.

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