930.132
CH-BL
§ 2 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Spitaltaxvertrag ambulant · Zweck
1. Dieser Vertrag regelt für die Vertragspartner verpflichtend den Beitritt beziehungsweise den Rücktritt vom Vertrag, das Kostengutspracheverfahren, die Garantie und die Leistungen der Versicherer, den Rechnungs- und Zahlungsmodus, die Bekanntgabe der notwendigen medizinischen Angaben, sowie die Taxpunktwerte für die ambulanten Behandlungen. Für die im TARMED tarifierten Leistungen gelten die im jeweils geltenden separaten Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED enthaltenen Bestimmungen.