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930.132 CH-BL

§ 15 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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§ 15 Spitaltaxvertrag ambulant · Rechtspflege

1. Kann keine Schlichtung herbeigeführt werden, so steht den Streitparteien die Anrufung des Schiedsgerichtes nach KVG Artikel 89 offen.

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