§ 14 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Schlichtungsstelle
§ 14 Spitaltaxvertrag ambulant · Schlichtungsstelle
1. Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gemäss Ziffer 3.2 sind allfällige, grundsätzliche Streitigkeiten über Bestand, Auslegung und Anwendung des Vertrages der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK Spitäler BL) vorzulegen.
2. Bei Streitigkeiten die die paramedizinischen Tarife betreffen, gilt das Vorgehen gemäss den jeweiligen Tarifverträgen.
3. Die Vertragsparteien richten gemeinsam die Paritätische Vertrauenskommission des Kantons BL (PVK Spitäler BL) ein. Sie besteht aus 3 Vertretern der Spitäler und 3 Vertretern der Versicherer.
4. Die Spitäler, welche diesen Vertrag als Vertragspartner unterschrieben haben, bestimmen die Vertreter der Spitäler. santésuisse bestimmt die Vertreter der Versicherer.
5. Der Vorsitz wird jeweils ein halbes Jahr von einer der Vertragsparteien übernommen und geht danach auf die andere Partei über. Im Übrigen organisiert sich die PVK BL selbst. Die Zusammensetzung der PVK Spitäler BL ist also strikte paritätisch (6 Mitglieder mit halbjährlich alternierendem Vorsitz).
6. Entscheide der PVK Spitäler BL kommen durch einfaches Mehr zustande. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann er eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter senden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt.
7. Die Vertragsparteien entschädigen ihre Vertreter und Vertreterinnen selber.