§ 13 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Diagnose
§ 13 Spitaltaxvertrag ambulant · Diagnose
1. Die somatischen Spitäler geben auf der Schlussrechnung für ambulante Patientinnen und Patienten (ohne externe Zuweisungen für spezielle medizinisch diagnostische Untersuchungen), vorbehältlich anderer Entscheide des Bundes oder von Datenschutzbeauftragten, die Hauptdiagnose gemäss Rahmenvertrag TARMED an.
2. Bei kurzfristig erstellten Zwischen- und Schlussrechnungen (Jahresabschluss) stehen die Diagnosen zum Teil für den Ausdruck auf den Rechnungen nicht zur Verfügung.
3. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt in den Psychiatrischen Diensten nur die Bekanntgabe der Kapitelüberschrift nach ICD 10.
4. Weitere Details zur Diagnose werden nur in begründeten Fällen und ausschliesslich der Vertrauensärztin / dem Vertrauensarzt des vertauensärztlichen Dienstes des Versicherers abgegeben (KVG Art. 42, Absatz 5).