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930.132 CH-BL

§ 12 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Rechnung, Zahlung

Tarifierung, Abrechnung und Zahlung
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§ 12 Spitaltaxvertrag ambulant · Rechnung, Zahlung

1. Die Rechnung ist nach Abschluss der Behandlung einzureichen. Bei längerer Behandlung erfolgt die Rechnungsstellung mindestens quartalsweise.

2. Kosten, die nach erfolgter Rechnungsstellung bekannt werden, können nachbelastet werden.

3. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4. Die Zahlung erfolgt mit ESR oder gleichwertigen elektronischen Verfahren.

5. Vorbehalten bleibt Art. 90 KVV.

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