§ 10 Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) - Rechnungsstellung
§ 10 Spitaltaxvertrag ambulant · Rechnungsstellung
1. Schuldner der Vergütung der Leistungen im Rahmen des KVG ist der Versicherer (System des tiers payant).
2. Nichtpflichtleistungen sind direkt der Patientin / dem Patienten in Rechnung zu stellen (tiers garant).
3. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Analyseliste und der paramedizinischen Tarifwerke.
4. Medizinische Leistungen, die durch das Spital eingekauft werden, werden aufgrund der Rechnung des Leistungserbringers ohne Zuschlag weiterverrechnet (Vergünstigungen müssen gemäss Art. 56 Abs. 4 KVG zwingend weitergegeben werden).
5. Die Leistungen für Analysen, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Ernährungs- und Diabetesberatung sowie für besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen werden nach eidgenössischen Tarifen abgerechnet.