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§ 7 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Allgemeine Bestimmungen

Taxen und Tarife für stationäre Behandlungen
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§ 7 Spitaltax- und Tarifverordnung · Allgemeine Bestimmungen

1. Für die stationäre Behandlung gelten die folgenden Regeln

a. * Eintritts- und Austrittstag werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen eine Patientin oder ein Patient einen Urlaub antritt oder beendigt. Vorbehalten bleiben Behandlungen, die mit Fallpauschalen nach SwissDRG abgerechnet werden.

b. Ein Wechsel der Abteilung (allgemein, halbprivat, privat) ist im Einvernehmen zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Spital zu regeln.

c. Die Vergütung der vom Spital erbrachten Leistung ist durch eine Kostengutsprache von Krankenversicherern, Sozialversicherern, Kantonen (gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG) oder anderen von den Spitälern anerkannten Garanten sicherzustellen.

d. Liegt beim Spitaleintritt keine oder keine vollständige Kostengutsprache vor, so können die Spitalleistungen durch eine vom Spital zu bestimmende Depotleistung oder auf andere geeignete Weise sichergestellt werden.

e. Wird die Kostengutsprache bzw. Depotleistung beim Spitaleintritt nicht beigebracht, ist das Spital nicht zur Aufnahme verpflichtet (Ausnahmen können von der jeweiligen Spitalverwaltung bewilligt werden); ausgenommen hievon sind Notfälle.

f. Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag die Höhe der Kostengutsprache, der Depotleistung oder einer anderen Garantie, so kann das Spital eine Erhöhung der Sicherstellung verlangen.

g. Das Spital stellt nach Beendigung des Aufenthaltes Rechnung. Es können auch Teil- und Nachtragsrechnungen ausgestellt werden. Die Rechnungen sind, sofern nicht anders geregelt, innert 30 Tagen zu bezahlen.

h. * Für die Abgrenzung der stationären von den ambulanten Behandlungen wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen in den jeweils geltenden Spitalverträgen für die kantonalen Krankenhäuser (bzw. gemäss VKL) verfahren.

i. * Bei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die bei einem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben oder die sich wahlweise in der Schweiz behandeln lassen können, insbesondere auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige Familienangehörige, kommen bei stationärer Behandlung in der Allgemeinen Abteilung die entsprechenden Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 49 KVG zur Anwendung.

j. Bei gesunden Säuglingen kommt die Säuglingstaxe analog zur Pflegeklasse der Mutter zur Anwendung.

k. Die kantonalen Spitäler sind ermächtigt, für die Leistungsverrechnung an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Ausland (ausserhalb des Anwendungsbereichs der bilateralen Verträge mit der EG und der EFTA) sowie für die Verrechnung von 'Nichtpflichtleistungen gemäss KVG' an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz in Abweichung zu dieser Spitaltax- und Tarifverordnung andere Tarifregelungen einzuführen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist über die einzelnen Regelungen jeweils zu orientieren.

l. * Bei Tarifpositionen, für welche die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1 KVG angewandt wird, gilt bei unterschiedlichen Vertragstaxen die jeweils höchste. Als Vertragstaxe gilt auch eine gemäss Art. 47 KVG durch die Kantonsregierung festgesetzte Taxe.

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