§ 6 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Tarifgrundlagen
§ 6 Spitaltax- und Tarifverordnung · Tarifgrundlagen
1. Es gelten für alle Kostenträger folgende Tarifgrundlagen
a. * Spitalleistungen stationär: SwissDRG (inkl. Fallpauschalenkatalog und entsprechendes Regelwerk), Spitalleistungskatalog (SLK) sowie Abweichungen vom SLK gemäss Anhang 1 Ziffer 5 zu dieser Verordnung;
b. Spitalleistungen ambulant: TARMED; Besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen gemäss Tarifvertrag zwischen H+[5] und santésuisse, MTK[6], BAMV[7] und BSV[8]; Tarif für ambulante neuropsychologische Leistungen gemäss Vertrag zwischen H+, der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sowie dem BSV, der MTK und dem BAMV;
c. Laborleistungen: Analysenliste, herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern;
d. Physiotherapie: Tarif zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband, santésuisse, MTK, BSV und BAMV; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
e. Ergotherapie: Tarif zwischen dem Ergotherapeutinnen-Verband Schweiz, dem Schweizerischen Roten Kreuz und santésuisse; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
f. Logopädie: Tarif zwischen der Konferenz der Schweizerischen Berufsverbände der Logopädinnen und Logopäden und santésuisse; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK und BAMV;
g. Ernährungsberatung: Tarif zwischen dem Schweizerischen Verband diplomierter Ernährungsberaterinnen, santésuisse bzw. MTK, BSV und BAMV; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
h. Diabetesberatung: Tarif zwischen dem Schweizerischen Verband diplomierter Ernährungsberaterinnen, santésuisse bzw. MTK, BSV und BAMV; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
i. Medikamente: Spezialitätenliste (SL), Arzneimittelliste mit Tarif (ALT); herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern;
j. Dialysebehandlungen: Tarifvertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem SVK Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer;
k. Zahnärztliche Leistungen laut Zahnarzt-Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und den Versicherern gemäss UVG.
2. Medizinische Leistungen, die gemäss vorstehenden Tarifgrundlagen mit Taxpunkten bewertet sind, werden durch Multiplikation mit dem entsprechenden Taxpunktwert gemäss Verträgen, Abkommen oder dieser Verordnung errechnet und in Rechnung gestellt.
3. Die medizinischen Leistungen, die nicht mit Taxpunkten bewertet sind, sowie solche, die von Dritten erbracht worden sind, werden zu Listenpreisen oder zu den Selbstkosten verrechnet.
4. Für stationäre Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten sowie für kosmetische Eingriffe gemäss Anhang 1, Ziffer 4.3 werden Arzthonorare nach dieser Verordnung zusätzlich zum Tarif in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regeln.
5. Nichtmedizinische Leistungen sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen, werden grundsätzlich zu marktkonformen Preisen verrechnet. Zum Einstandspreis wird ein Zuschlag von 10% verrechnet. Besteht jedoch ein Detailhandelspreis, kann jener angewendet werden.