930.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Einzelleistungstarife und Preislisten
Tarife und Preise - Grundlagen
§ 5 Spitaltax- und Tarifverordnung · Einzelleistungstarife und Preislisten
1. Als Einzelleistungen gelten die in Verträgen, in dieser Verordnung oder in Preislisten für die kantonalen Krankenhäuser aufgeführten medizinischen und nichtmedizinischen Einzelleistungen.
2. Die Einzelleistungstarife und Preise nach Preislisten können wie folgt zur Anwendung kommen
a. für stationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif gemäss § 4;
b. für teilstationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif gemäss § 4;
c. für ambulante Patientinnen und Patienten;
d. für Leistungen an Dritte.