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930.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Pauschaltarife

Tarife und Preise - Grundlagen
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§ 4 Spitaltax- und Tarifverordnung · Pauschaltarife

1. Folgende Pauschaltarife können zur Anwendung kommen

a. Tagesvollpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitaltag. Für separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzliche Sonderentgelte verrechnet werden.

b. Fallpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbehandlung (Behandlungsfall). Für separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzliche Sonderentgelte verrechnet werden.

c. Tagesteilpauschalen: Diese umfassen Unterkunft, Verpflegung und Pflege im üblichen Ausmass pro Spitaltag. Zusätzlich werden Einzelleistungen gemäss § 5 und 6 hiernach verrechnet.

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