930.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Pauschaltarife
Tarife und Preise - Grundlagen
§ 4 Spitaltax- und Tarifverordnung · Pauschaltarife
1. Folgende Pauschaltarife können zur Anwendung kommen
a. Tagesvollpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitaltag. Für separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzliche Sonderentgelte verrechnet werden.
b. Fallpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbehandlung (Behandlungsfall). Für separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzliche Sonderentgelte verrechnet werden.
c. Tagesteilpauschalen: Diese umfassen Unterkunft, Verpflegung und Pflege im üblichen Ausmass pro Spitaltag. Zusätzlich werden Einzelleistungen gemäss § 5 und 6 hiernach verrechnet.