§ 2 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Tarife und Preise / Systematik
§ 2 Spitaltax- und Tarifverordnung · Tarife und Preise / Systematik
1. Die kantonalen Krankenhäuser erheben für ihre Leistungen Tarife und Preise. Als Vergütungsformen kommen dabei Pauschaltarife, Einzelleistungstarife und Preise nach Preislisten zur Anwendung.
2. Tarife sind Regelsysteme, anhand derer die Vergütung berechnet wird. Die Tarife und Preise berücksichtigen Art und Umfang der Leistungen sowie Versichertenstatus und Wohnsitz der Patientinnen und Patienten. Die einzelnen Vergütungsformen gemäss Absatz 1 können miteinander kombiniert werden.
3. Die Tarife und Preise werden in erster Linie in Verträgen mit Krankenversicherern oder durch Beschluss des Regierungsrates im vertragslosen Zustand gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), in Verträgen mit Unfallversicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG), mit Kranken- und Unfallzusatzversicherern, mit anderen Sozialversicherungen und ähnlichen Institutionen, in Abkommen mit anderen Kantonen oder von den zuständigen Bundesbehörden festgelegt.
4. Soweit keine vertragliche oder andere behördliche Tarifgrundlagen bestehen, gelten die Tarife und Preise gemäss dieser Verordnung.