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930.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen

Angaben zu den Taxpunktwerten
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§ 11 Spitaltax- und Tarifverordnung · Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen

1. Die Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen sind in Anhang 4 festgehalten.

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