930.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser (Spitaltax- und Tarifverordnung) - Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen
Angaben zu den Taxpunktwerten
§ 11 Spitaltax- und Tarifverordnung · Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen
1. Die Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen sind in Anhang 4 festgehalten.