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930.001 CH-BL

§ 9 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Wahl und Zusammensetzung

Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Fachkommission
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§ 9 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende Beschlüsse für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Personen der Fachkommission können wiedergewählt werden.

2. In der Fachkommission nehmen 7 Personen mit Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitswesens Einsitz.

3. Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.

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