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930.001 CH-BL

§ 7 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Versorgungsplanungsbericht

Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Berichterstattung
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§ 7 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Versorgungsplanungsbericht

1. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht. Dieser analysiert das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Rettungswesen und Gesundheitsberufe.

2. Der Versorgungsplanungsbericht dient den Vereinbarungskantonen als Grundlage für die künftigen Spitallisten und weitere planerische Massnahmen auf Versorgungsebene.

3. Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle 4 Jahre.

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